Allgemeine Geschäftsbedingungen Kanal-Türpe Döben GmbH & Co. KG und Kanal-Türpe Umwelt GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

Nachfolgend werden der Auftraggeber mit AG, der Auftragnehmer mit AN und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit AGB bezeichnet. Es gelten ausschließlich die AGB des AN. Entgegenstehende oder von den AGB des AN abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, ausgenommen bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. Dies gilt dann auch, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender AGB des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Die gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Bei Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen sind die Feststellungen des Abnehmers der Abfälle zu deren Art und Menge auch verbindlich für AG und AN. Terminangaben des AN stellen keine Fixtermine dar.

2. Pflichten des AG

Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen zu geben, die aktuellen Pläne der Leistungssysteme zur Verfügung zu stellen und auf Besonderheiten hinzuweisen, z.B. Schäden oder Änderungen am Leistungssysteme, Rohrführungen mit mehreren Bögen, Öffnungen im Rohrsystem, Verwendung chemischer Rohrreinigungs-mittel, anlässlich der Ausführung des Auftrags besonders gefährdete Materialien (Kunststoff, Blei, poröses und altersschwaches Material), ihm bekannte Rohrreinigungen, wie Klebestoffe, Scherben, Beton, Gips, Steine und Wurzeln, Pumpfähigkeit des vertragsgegenständlichen Materials und schließlich über vorausgegangene Reinigungsversuche. Der AG steht dem AN dafür ein, dass das Leitungs-system DIN-gerecht erstellt, gewartet und unterhalten wurde einschließlich der Beachtung der einschlägigen Ortssatzung. Sämtliche Kanäle sind vom AG gasfrei zu halten. Sollte dies vor Arbeitsbeginn durch den AG nicht sichergestellt werden können, ist der AN schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Bei Zweifelsfällen hat er den AN zu informieren. Der AG garantiert dem AN, dass im Rahmen von Entsorgungs-maßnahmen überlassene Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und dass keine andere Stoffe/Abfälle beigemischt sind. Der AG ist verpflichtet, die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte des AN auf einer befestigten, zur Bewegung von Fahrzeugen mit einem Gewicht von bis zu 30 Tonnen geeigneten Zufahrt sicherzustellen. Diese Zufahrts- und Arbeitsfläche muss so beschaffen sein, dass auch bei mittelschweren Fahrfehlern Gegenstände des AG oder Dritten nicht beschäftigt werden können. Ggf. hat der AG Gegenstände aus den Gefahrenbereich zu entfernen. Vom AN zur Verfügung gestellte, oder von diesem gemietete Behältnisse hat der AG sorgfältige zu behandeln, zu sichern, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfälle zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Vorbeschädigung hat der AG bei der Übergabe den AN sofort mitzuteilen. Der AG bleibt auch nach der Übernahme der Abfälle durch den AN Verantwortlicher i. S. d. Krw-/AbfG. Für die vom AG zugewiesenen Ablade- und Deponie-flächen trägt dieser die alleinige Verantwortung und stellt den AN von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

3. Pflichten des AN

Der AN wird den Auftrag ordnungsgemäß und pünktlich im Rahmen der technischen Möglichkeiten der von ihm eingesetzten Geräte ausführen. Er kann sich hierbei auch Dritter bedienen. Die vom AN erstellten Unterlagen (Prüfungsprotokolle usw.) bleiben ohne gesonderte Vereinbarung dessen Eigentum und dürfen ohne seine Zustimmung Dritten nicht überlassen werden.

4. Preise/ Zahlungsbedingungen

Die Angebote des AN sind freibleibend Aufträge aufgrund von Angeboten des AN werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Alle vereinbarten Preise beziehen sich nur auf eigene Leistungen des AN. Es handelt sich dabei um Nettopreise, zu denen noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzukommt. Bei der Rohrreinigung gelten die Preise des AN ausschließlich für Arbeiten, die mittels Hochdruck, Motorspirale, Handwerkszeug oder manuell ausgeführt werden. Alle Arbeiten mit anderen Geräten (z.B. Hochdruckspüler, Saugwagen, Flächensauger, Pumpen, TV-Kamera, Ortungsgerät usw.) werden nach entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert abgerechnet. Selbiges gilt für alle Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu den berufsspezifischen Aufgaben des AN gehören (z.B. Grabarbeiten, Stemmarbeiten, Reparaturen, Räumen, Putzen usw.). Vom AN nicht zu vertretende Standzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Strom und Wasser sind kostenlos vom AG zu stellen, ebenso Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Alle Rechnungen des AN sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Des Weiteren werden Rechnungen nur noch per E-Mail versandt. Die Zahlung kann gegenüber den gewerblichen Mitarbeitern des AN vor Ort nicht mit befreiender Wirkung erfolgen. Der AN ist berechtigt, je nach Leistungsstand Abschlags-zahlungen zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann der AN Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4% - Punkte über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutsche Bundesbank, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig. Aufrechungsansprüche stehen dem AG nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AG insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Forderungsabtretung

Erwirbt der AG durch die Leistung des AN eine Forderung gegen einen Dritten, insbesondere wenn der AN seine Leistung als Subunternehmer erbringt, so tritt er diese Forderung schon heute sicherungshalber in Höhe der Forderung des AN an diesen ab; der AN nimmt die Abtretung an. Der AG ist verpflichtet, der AN ist berechtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.

6. Arbeitsausführung

Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführung der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein den Mitarbeitern des AN, die hierbei vor allem die Gebote von Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben. Der Nachweis, dass Rohrschäden vor dem Einsatz unserer Geräte nicht bestanden haben, hat der AG zu erbringen. Wir können auf diesen nur zurückgreifen, wenn eine vorherige Kanal-TV-Befahrung erfolgt ist, die separat abgerechnet wird. Vor einer TV-Untersuchung sind die Kanäle gründlich zu reinigen. Wird dies nicht gewünscht, verweisen wir auf eine unter Umständen schlechte und unvollständige Dokumentation, sowie Stillstandzeiten durch Behinderung des Fahrbetriebes der Kamera (siehe gängige DWA Merkblätter). Sobald der Lieferschein durch den Auftraggeber, oder dessen bevollmächtigte, bzw. beauftragte Person unterschrieben als abgenommen und beendet.

7. Gewährleitung / Haftung

Die Arbeiten des AN sind Gegenstand eines Dienstleistungsvertrages. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der technischen Möglichkeiten ausgeführt. Offensichtliche Mängel sind nur Vermeidung von Rechtsverlusten innerhalb von zwei Wochen beim AN schriftlich gelten zu machen oder bei ihm schriftlich aufnehmen zu lassen. Für sämtliche Arbeiten übernehmen wir keinerlei Gewähr über die Beanspruchung und Bearbeitungsfähigkeit des Rohrmaterials sowie bei nicht mitgeteilten Vorbelastungen des Werkstoffs, oder erfolgten Reparaturarbeiten, sowie der eingebauten Zugänge zu den Leitungen. Mängel und Schäden, sowie Besonderheiten die durch uns verursacht wurden, müssen auf dem Lieferschein vermerkt sein. Mündliche Reklamationen werden durch uns nicht anerkannt. Handelt es sich beim AG um einen Kaufmann, für den der Auftrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, trifft ihn bei Vermeidung von Rechtsverlust zusätzlich eine Untersuchungspflicht zur Feststellung etwaiger nicht offensichtlicher Mängel sowie eine Rügepflicht, die beide innerhalb von zwei Wochen nach Ausführung des Auftrags zu erfüllen sind. Der AN bessert berechtigt gerügte Mängel nach. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der AG verpflichtet unter angemessener Fristsetzung eine weitere Nachbesserung zu verlangen. Wird der Mangel nicht beseitigt oder die Beseitigung verweigert, kann der AG nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung des Entgeltes oder Wandlung des Auftrags verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des AG – gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder dem AG Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zustehen; doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der AN übernimmt keinerlei Haftung und Gewährleistung dafür, dass vom AG bestimmte Sachverhalte verschweigen oder Urkunden unterdrückt wurden. Keinerlei Haftung wird weiterhin für die Erteilung, den Widerruf oder die Änderung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder einer Verwaltungsakte übernommen. Haftungsprivilegien, soweit sich aus der Eigenschaft des AN als Entsorgungsfachbetrieb ergeben, werden dem AG weitergeleitet. Im Fall öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme, die den AG als Verantwortlichen berührt, übernimmt dieser dem AN gegenüber eine Einstandspflicht. Der AN übernimmt nicht die Haftung für Tätigkeiten, die vom AG beauftragte Dritte durchführen. Der AG sichert zu, dass von ihm beauftragte Dritte die notwendige Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde erfüllen. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren in allen Fällen in 6 Monaten vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an.

8. Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen

Alle Nebenabreden mit den Monteuren und sonstigen Mitarbeitern des AN dürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung. Verbindliche Empfehlungen oder Ratschläge werden ausschließlich durch die technische Leitung des AN, nicht aber durch dessen Monteure abgegeben. Zusätzliche Arbeiten, die sich unter Umständen vor Ort ergeben können und nicht im Angebot genau aufgeführt sind, werden zusätzlich mit dem aktuellen Regelstundensatz in Rechnung gestellt.

9. Abnahme

Für die Abnahme der Leistungen des AN gilt § 12 VOB Teil B. Bei Rohrreinigungs- oder Kanalarbeiten erfolgt die Abnahme sofort durch Gegenzeichnung des Arbeitsberichtes, da für spätere Verunreinigung das Rohr- und Kanalsystems keine Haftung übernommen werden kann. Alle Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich auf dem Arbeitsbericht anzuzeigen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist der Ort, an dem diese erbracht werden sollen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des AN. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, kann der AN bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis am Gerichtsstand Grimma (Amtsgericht) klagen und ausschließlich an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

11. Ergänzende Bestimmung

Soweit diese Bestimmungen nichts Abweichendes erhalten, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für den Fall, dass die eine oder andere Bestimmung dieser Bedingungen keine Anwendung finden kann. An Stelle einer unwirksamen Klausel gilt als vereinbart, was dem willen den Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie dabei nicht ausdrücklich erneut zum Vertragsinhalt gemacht werden.

 

Kanal-Türpe Döben GmbH & Co. KG

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04668 Grimma OT Döben

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Stand: 07/2022

 

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